Man mag es kaum glauben, aber da wollte ein Mann doch tatsächlich seinem Pony eine „Rolling-Stones-Zunge“ auf den Oberschenkel tätowieren lassen. Zum Glück untersagte ihm dies zunächst das zuständige Landratsamt per Ordnungsverfügung und als er dann dagegen Klagte, hat das Verwaltungsgericht nun entschieden (Aktenzeichen: 1 L 481/10), das dies nicht im Sinne des Tierschutzgesetzes ist. Dieses verbietet das zufügen von Schmerz ohne vernünftigen Grund.
Das geplante Tatoo stellt aber keine Art von Kennzeichnung dar, sondern dient lediglich als „Verschönerung“ den Interessen des Pferdebesitzers und darin sah das Gericht keinen ausreichenden Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes, dem Tier Schmerz zu zufügen.

Sauber !